Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

9 / 24

§ 8
Stimmgruppen
(zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 LippeVG)

(1) Jede Mitgliedergruppe i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LippeVG bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Mitglied mehreren Mitgliedergruppen an, wird er mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der er den höchsten Beitragsteilbetrag aufweist. Innerhalb der Stimmgruppen sind diejenigen Mitglieder bis zu einem vom Vorsitzenden des Verbandsrates festzusetzenden Zeitpunkt zur Benennung je eines Delegierten für die Stimmgruppen sind diejenigen Mitglieder bis zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates festzusetzenden Zeitpunkt zur Benennung je einer oder eines Delegierten für die Stimmgruppe berechtigt, welche die höchsten Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe einbringen. Diese Delegierten gelten als von der Stimmgruppe gewählt.

(2) Unbeschadet vorstehender Regelung steht es jedem Mitglied frei, innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates festzusetzenden Frist für jeweils eine Amtsperiode von der Einbringung seiner Beitragsteileinheiten in eine Stimmgruppe abzusehen oder sich mit anderen Mitgliedern zu einer eigenen Stimmgruppe zusammenzuschließen, welche die auf sie entfallenden Delegierten wählt. Die Regelung nach Absatz 1 gilt dann für alle übrigen Mitglieder der Mitgliedergruppen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 30, geändert am 21.5.1996 (GV. NW. S. 187), 29.4.1997 (GV. NW. S. 102), 20.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 16.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 449), 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 497); 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 169); 30. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 63); 3. März 2021 (GV. NRW. S. 652); 25. November 2022 (GV. NRW. 2023 S. 1031).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. Februar 1991.