Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 1, 2 und 4 LippeVG)

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Verbandsversammlungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Die mindestens dreiwöchige Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die zugehörigen Unterlagen werden durch ein elektronisches Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. In der Einladung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit der Verbandsversammlung bereits zu einer zweiten Sitzung, die in unmittelbarem Anschluß an die erste stattfindet, eingeladen werden. Diese zweite Verbandsversammlung ist bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig.

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsversammlung.

(2) Abwesende Delegierte können sich nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei einstimmiger Zustimmung der anwesenden Delegierten Beschluß gefaßt werden. Über die Änderungen der Satzung und der Veranlagungsgrundsätze sowie über die Wahl von Mitgliedern des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.

(4) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter gemäß § 13 Abs. 6 LippeVG aus der Verbandsversammlung aus, so kann das entsendende Mitglied oder im Falle des § 8 Abs. 2 die eigene Stimmgruppe die Ersatzdelegierte oder den Ersatzdelegierten benennen und in die folgenden Sitzungen der Verbandsversammlung entsenden. Über die Änderungen der Satzung und der Veranlagungsgrundsätze, über die Wahl von Mitgliedern des Verbandsrates, des Widerspruchsausschusses und von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie über die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.

(5) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Verbandsversammlung aus.

(6) Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 30, geändert am 21.5.1996 (GV. NW. S. 187), 29.4.1997 (GV. NW. S. 102), 20.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 16.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 449), 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 497); 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 169); 30. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 63); 3. März 2021 (GV. NRW. S. 652); 25. November 2022 (GV. NRW. 2023 S. 1031).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. Februar 1991.