Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Beitragsgruppen, Mindestjahresbeiträge
für die Mitgliedschaft
(Zu § 6 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 LINEGG)

(1) Die von der Genossenschaftsversammlung zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien enthalten Angaben über die Bildung der Beitragsgruppen. Die Beitragsgruppen werden in Anlehnung an die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 LINEGG aufgeführten Aufgabenbereiche gebildet.

(2) Der Mindestjahresbeitrag - ohne Abwasserabgabe - für die Begründung der Mitgliedschaft beträgt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LINEGG

1. für die Indirektzuleiter der Beitragsgruppen 1 und 3 1/1000 des durchschnittlichen Gesamtbeitrages der letzten drei Jahre dieser Beitragsgruppen aller Städte und Gemeinden,

2. für die Direktzuleiter der Beitragsgruppen 1 und 3 1.250,- EUR und

3. für die Beitragsgruppen 2 und 4 1.250,- EUR.

(3) Bei der Ermittlung der Mitgliedschaft und der Beitragsberechnung werden die Zuleitungen einzelner Betriebe, Grundstücke und Anlagen, die, für sich betrachtet, nur geringere Kosten als den Mindestbeitrag gemäß Absatz 2 verursachen, nicht berücksichtigt.

§ 3 a
Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 LINEGG, § 52 Abs. 2 LWG NRW)

1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.

Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag von den jeweils vorteilhabenden Mitgliedern bzw. Mitgliedergruppen erhoben.

3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 337, geändert am 16. 2. 1993 (GV. NW. S. 98), 3. 12. 1993 (GV. NW. S. 981), 8. 8. 1995 (GV. NW. S. 962), 15. 4. 1996 (GV. NW. S. 157), 29.11.2001 (GV. NRW. S. 859), 6.12.2017 (GV. NRW. S. 283).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1996.