Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Pflichten der Genossen
(Zu § 7 Abs. 1 und 2 LINEGG)

(1) Eigene Vorhaben der Genossen, die sich auf vorhandene Anlagen oder geplante Unternehmen der Genossenschaft auswirken können oder neue Unternehmen der Genossenschaft verursachen, sind rechtzeitig anzuzeigen und mit der Genossenschaftsverwaltung zu beraten und abzustimmen.

(2) Die Eigentümer der im Genossenschaftsgebiet liegenden Bergwerke haben der Genossenschaftsverwaltung die Angaben über geplante und getätigte Abbaue zu machen, die für die Ermittlung der Bodenbewegungen erforderlich sind. Über Änderungen der Abbauplanungen ist die Genossenschaftsverwaltung unverzüglich zu informieren.

(3) Zur Durchführung der Veranlagung haben die Genossen jährlich Auskunft über die Betriebsverhältnisse, z.B. den Wasserverbrauch, den Abwasseranfall, die Art der Abwässer und ihre betriebsseitige Vorbehandlung, die Ableitung der Abwässer und die Größe der befestigten Flächen, zu geben. Hierzu ist - nach Aufforderung durch den Vorstand - eine entsprechende Erklärung nach Erhebungsbogen der Genossenschaft bis zum 1. März eines jeden Jahres an die Genossenschaftsverwaltung abzugeben. Wird von einem Genossen Abwasser unter Benutzung von Entwässerungsanlagen eines anderen Genossen zugeleitet (indirekter Zuleiter), bedürfen die Angaben der Bestätigung des direkten Zuleiters. Der Erhebungsbogen der Genossenschaft muß eine Belehrung über die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung enthalten (§ 7 Abs. 2 LINEGG).

(4) Abwässer, von denen zu besorgen ist, daß sie den Betrieb oder die Wirkung der Abwasserbehandlungsanlage nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen der Genossenschaft nicht zugeführt werden. Die Genossenschaft kann zur näheren Regelung der Übernahme von Abwasser besondere Bedingungen stellen, insbesondere sie von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für Indirektzuleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt.

(5) Werden die in Absatz 4 Satz 1 genannten Abwässer einer Abwasseranlage der Genossenschaft zugeführt, wird die Genossenschaftsverwaltung den Genossen, der die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat, auf die Unzulässigkeit der Zuleitung hinweisen. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist die Genossenschaft nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Genossen schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, daß die Ordnungsbehörde die Genossenschaft zur weiteren Übernahme anhält.

(6) Sind die in Absatz 4 Satz 1 genannten Abwässer in eine Entwässerungsanlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage der Genossenschaft zugeordnet ist, ist die Genossenschaftsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

(7) Entstehen der Genossenschaft infolge Verstoßes gegen Absatz 4 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch den Genossen zu decken, der die Abwässer den Anlagen der Genossenschaft zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise verursacht hat. Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen die Genossenschaft herangezogen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 337, geändert am 16. 2. 1993 (GV. NW. S. 98), 3. 12. 1993 (GV. NW. S. 981), 8. 8. 1995 (GV. NW. S. 962), 15. 4. 1996 (GV. NW. S. 157), 29.11.2001 (GV. NRW. S. 859), 6.12.2017 (GV. NRW. S. 283).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1996.