Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Bildung der Genossenschaftsversammlung
(Zu § 12 und § 13 Abs. 7 LINEGG)

(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus höchstens 101 Delegierten.

(2) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt ein Einhundertstel der - die Abwasserabgabe nicht enthaltenden - durchschnittlichen Jahresbeitragsumlagen der Genossenschaft aus den letzten drei Jahren, die dem Jahr der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vorangehen. Bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der Beitrag des Jahres, das der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vorangeht.

(3) Für jede der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LINEGG genannten Mitgliedergruppen wird eine Stimmgruppe gebildet. Gehört ein Genosse mit seinen Beiträgen mehreren Mitgliedergruppen an, kann er sich mit seinen Beiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen bzw. eine volle Beitragseinheit überschreiten (Beitragsteileinheit), nur an der Stimmgruppe beteiligen, auf die der höchste Beitragsanteil entfällt.

(4) Der Vorstand übersendet im Jahr der auslaufenden Amtsperiode bis zum 30. Juni den Genossen Auszüge aus der Stimmliste und teilt die Größe einer Beitragseinheit mit.

(5) Die Genossen, die aufgrund voller Beitragseinheiten unmittelbar Delegierte entsenden können, haben der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates ihre Delegierten innerhalb von 4 Monaten zu benennen.

(6) Die Genossen, die eine Beitragsteileinheit in eine Stimmgruppe einbringen können (§ 12 Abs. 3 LINEGG), werden vom Vorstand auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an einer Stimmgruppe zu beteiligen. Innerhalb von einem Monat nach Eingang dieser Mitteilung haben die Genossen dem Vorstand mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen.

(7) Beteiligt sich ein Genosse an einer Stimmgruppe, ist er berechtigt, Vorschläge für die Delegierten dieser Stimmgruppe zu machen. Der Vorstand fordert die sich an der Stimmgruppe beteiligenden Genossen unter Angabe der zu wählenden Delegiertenzahl auf, innerhalb eines Monats Wahlvorschläge schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge werden vom Vorstand für jede Stimmgruppe auf Stimmzetteln zusammengestellt und den Stimmberechtigten zugestellt.

(8) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen und verlangt kein Genosse dieser Stimmgruppe nach Zuleitung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 7 innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen schriftlich die Durchführung einer Wahl, sind die Vorgeschlagenen dieser Stimmgruppe gewählt.

(9) Liegen aus einer Stimmgruppe mehr Wahlvorschläge vor, als auf sie Delegierte entfallen oder äußert sich ein Genosse gemäß Absatz 8, findet innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen eine Wahl der Delegierten auf schriftlichem Wege durch Rücksendung der Stimmzettel statt. Die Wahl wird vom Vorstand eingeleitet.

(10) Die Stimmberechtigten können auf dem ihnen zugeleiteten Stimmzettel höchstens so viele Personen ankreuzen, wie ihrer Stimmgruppe Delegierte zustehen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

(11) Die Auswertung der Stimmzettel erfolgt durch den Vorstand in Gegenwart von 2 Vertretern der jeweiligen Stimmgruppe, die der Vorstand beruft. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Wahlergebnis hat der Vorstand der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates mitzuteilen.

(12) Der Vorstand fordert die Landwirtschaftskammer Rheinland auf, bis zum 31. Oktober im Jahr der auslaufenden Amtsperiode ihre Delegierte oder ihren Delegierten der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates zu benennen.

(13) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach 5jähriger Amtsperiode neugebildeten Genossenschaftsversammlung aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 337, geändert am 16. 2. 1993 (GV. NW. S. 98), 3. 12. 1993 (GV. NW. S. 981), 8. 8. 1995 (GV. NW. S. 962), 15. 4. 1996 (GV. NW. S. 157), 29.11.2001 (GV. NRW. S. 859), 6.12.2017 (GV. NRW. S. 283).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1996.