Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 18

§ 10
Wahl, Amtszeit und Pflichten der Mitglieder
des Genossenschaftsrates
und des Widerspruchsausschusses
(Zu § 16 Abs. 1, 2, 4 und 6; § 29 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 2 und 3 LINEGG)

(1) Genossen und Delegierte können der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates bis zum Beginn der Wahlen in der Genossenschaftsversammlung mündlich oder schriftlich Vorschläge für die nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LINEGG in den Genossenschaftsrat zu wählenden Mitglieder unterbreiten. Das gilt auch für die zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses.

(2) Der Personalrat reicht seine Vorschläge für die Wahl der nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 LINEGG zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Genossenschaftsversammlung beim Vorstand ein. Die Kandidatenlisten werden Bestandteil der Sitzungsunterlagen für die Genossenschaftsversammlung.

(3) Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu wahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 337, geändert am 16. 2. 1993 (GV. NW. S. 98), 3. 12. 1993 (GV. NW. S. 981), 8. 8. 1995 (GV. NW. S. 962), 15. 4. 1996 (GV. NW. S. 157), 29.11.2001 (GV. NRW. S. 859), 6.12.2017 (GV. NRW. S. 283).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1996.