Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Rechnungsprüfung
(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 und § 24 Abs. 2 LINEGG)

(1) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß des vergangenen Jahres auf und übersendet diesen an die von der Genossenschaftsversammlung bestellte Prüfstelle und an die genossenschaftlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.

(2) Die Genossenschaftsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Wirtschaftsjahr zwei genossenschaftliche Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 LINEGG). Sie brauchen nicht Delegierte zu sein, müssen aber selbst Genosse sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Genossen stehen oder dessen Vertretungskörperschaft angehören. Wiederwahlen sind zulässig.

(3) Die genossenschaftlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer legen den über das für Wirtschaftsprüfstellen vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehenden Umfang der Prüfung - insbesondere im technischen Bereich - fest.

(4) Die genossenschaftlichen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden bei ihrer Tätigkeit durch die Genossenschaftsverwaltung unterstützt. Sie können Anregungen für die weitere Arbeit der Genossenschaftsverwaltung geben. Das Ergebnis der von der in Absatz 1 genannten Prüfstelle durchgeführten Prüfungen kann von den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern nach eigener Schlüssigkeitsprüfung für den von ihnen zu stellenden Antrag auf Entlastung des Vorstandes verwendet werden.

(5) Die Genossenschaft hat eine interne Prüfstelle.

Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. die Prüfung des gesamten Zahlungsverkehrs,

2. die dauernde Überwachung der Genossenschaftskasse sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

3. die Prüfung von Vergaben.

Näheres über die Aufgaben ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Die von der Genossenschaftsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, der Genossenschaftsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen, soweit der Umfang dieser Aufträge nicht so groß ist, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Die interne Prüfstelle ist gegenüber den Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig. Darüber hinaus sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates immer über die Ergebnisse der besonderen Prüfungen zu unterrichten. Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung aller Prüfungen von Weisungen unabhängig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 337, geändert am 16. 2. 1993 (GV. NW. S. 98), 3. 12. 1993 (GV. NW. S. 981), 8. 8. 1995 (GV. NW. S. 962), 15. 4. 1996 (GV. NW. S. 157), 29.11.2001 (GV. NRW. S. 859), 6.12.2017 (GV. NRW. S. 283).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 2. Mai 1996.