Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

15 / 43

§ 15 (Fn 13)
Sitzungen der Verbandsversammlung,
Beschlußfassung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten (§ 12 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und -leiter.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates

a) vom Vorstand oder

b) von mindestens einem Drittel der Delegierten

schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.

(6) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(7) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.

(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.

(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.

(10) Die Mitglieder, die ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.

(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 8, geändert durch Art. 8 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 97 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 21 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 145 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 27 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 7 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 31 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 27 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

§ 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

§ 16 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 6

§ 21 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 7

§ 41 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 8

§ 22 a eingefügt durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 22a durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§ 32 geändert durch Artikel 97 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 10

§ 35 Abs. 1 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 11

§ 37 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 12

GV. NW. ausgegeben am 13. Januar 1993.

Fn 13

§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 14

§ 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.