Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Stimmgruppen, Benennung der Delegierten
(§ 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG)

(1) Jede der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 und Satz 2 Eifel-RurVG genannten Mitgliedergruppen

1. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden,

2. Kreise und die Städteregion Aachen,

3. Wasserversorgungsunternehmen,

4. gewerbliche Unternehmen und Eigentümer

bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Mitglied mehreren Mitgliedergruppen an, wird es mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der es die höchste Beitragseinheit aufweist.

(2) Unverzüglich nach der Aufstellung einer neuen Liste gemäß § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG ist jedem Mitglied ein Auszug für seine Mitgliedergruppe zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Monaten der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten zu benennen.

(3) Die Mitglieder, deren Beiträge eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden mit der Zustellung der Liste auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihrer Beitragsteileinheit an den Wahlen ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes gilt als eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Liste erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Wochen Wahlvorschläge zu machen.

(5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(6) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, leitet der Vorsitzende des Verbandsrates die schriftliche Wahl ein. Hierzu werden die Wahlvorschläge für jede Stimmgruppe zusammengestellt und den Stimmberechtigten zugestellt.
Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält so viele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit in Euro beträgt.
Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge der Stimmgruppe ist zulässig, allerdings auf höchstens so viele Vorschläge, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen.

(7) Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los, welches von einem nach Absatz 8 Satz 2 zu berufenden Mitglied gezogen wird.

Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen ,,Kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden" oder ,,Kreise und die Städteregion Aachen" mehr Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreter der Verwaltung so lange zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend.

(8) Die Wahl geschieht mit einer Ausschlußfrist von 2 Wochen durch Rücksendung der Stimmzettel. Die Auswertung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von zwei von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu berufenden Mitgliedern der Stimmgruppe. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe schriftlich von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates mitgeteilt.

(9) Bei Ersatzwahlen und Ersatzberufungen (§ 13 Abs. 6 Eifel-RurVG) gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993.