Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 a
Virtuelle Verbandsversammlung
(§ 15 Abs. 11 Eifel-RurVG)

(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen.

(2) Der Verband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hard- oder Software zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Verband nicht zur Verfügung gestellt.

(3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass Interessierte den öffentlichen Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream verfolgen können, wenn sie sich über die Homepage des WVER hierzu angemeldet haben, und ihnen der Internet-Link sowie die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt wurden. Die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit wird in dem Bekanntmachungstext über die Sitzung der Verbandsversammlung kenntlich gemacht. Soweit nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream unterbrochen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993.