Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 6 a
Virtuelle Verbandsversammlung
(§ 15 Abs. 11 Eifel-RurVG)
(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine Verbandsversammlung als virtuelle
Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu
bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15
Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht.
Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu
müssen.
(2) Der Verband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine
generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der
individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende
Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hard- oder
Software zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Verband nicht zur
Verfügung gestellt.
(3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den
Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG
der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der
entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach
§ 15 Abs. 8 Eifel-RurVG haben diese Zugangsdaten
vertraulich zu behandeln.
(4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass
Interessierte den öffentlichen Teil der Verbandsversammlung über einen
Live-Stream verfolgen können, wenn sie sich über die Homepage des WVER hierzu
angemeldet haben, und ihnen der Internet-Link sowie die Zugangsdaten zur
Verfügung gestellt wurden. Die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit
wird in dem Bekanntmachungstext über die Sitzung der Verbandsversammlung
kenntlich gemacht. Soweit nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung in der
Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich
sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream
unterbrochen.
GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. |