Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 22

§ 6 b
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 15 Abs. 12 Eifel-RurVG)

(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem kombinierten Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.

(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten frankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt die oder der Vorsitzende gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993.