Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 6 b
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 15 Abs. 12 Eifel-RurVG)
(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine
Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens
durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 Eifel-RurVG
erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem
kombinierten Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu
diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die
Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt
hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.
(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens
und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den
Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen
einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden.
Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten
frankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die
oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt die oder der Vorsitzende gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.
GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. |