Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Wahl der Arbeitnehmervertreter
für den Verbandsrat
(§ 16 Abs. 2 Eifel-RurVG)

Für die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Eifel-RurVG (Arbeitnehmervertreter) gilt folgendes Verfahren:

1. Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt dem Personalrat spätestens 2 Monate vorher den Termin der Verbandsversammlung mit, in der die Wahl der Arbeitnehmervertreter stattfindet.

Die Wahlvorschläge gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 Eifel-RurVG sind dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin einzureichen.

2. Der Vorstand erstellt aus den. Vorschlägen je einen Stimmzettel für die Wahl der Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und der Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Eifel-RurVG. Auf den Stimmzetteln sind die zu wählenden Arbeitnehmervertreter in der sich aus den Vorschlägen des Personalrates ergebenden Reihenfolge aufzuführen.

Die Wahlvorschläge des Personalrates sollen den Delegierten der Verbandsversammlung eine Woche vor dem Wahltermin bekanntgegeben werden.

3. Im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 kann jede oder jeder Delegierte bis zu 3 Namen und im Wahlgang für die zu wählenden Arbeitnehmervertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis zu 2 Namen ankreuzen. Gewählt sind die 3 bzw. 2 Arbeitnehmervertreter, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993.