Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 9 c
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG)
(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsratssitzung eine
Beschlussfassung oder Wahlen im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche
Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 12 Eifel-RurVG erfolgen
sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen
Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Mitglieder zu diesem
Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens Zweidrittel
der Mitglieder ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat –
eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.
(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens
und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den
Mitgliedern die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen
einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden.
Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten
vorfrankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an
die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Mitglieder innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.
GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856). |
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SGV. NW. 77. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993. |