Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(zu § 24 Abs. 2 Eifel-RurVG)

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrem Kreis jährlich drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören müssen.

(2) Der Jahresabschluss soll durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Diese Prüfstelle ist von der Verbandsversammlung zu bestellen.

(3) Der Prüfungsbericht der Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese sind berechtigt, vom Vorstand erläuternde Angaben zu demvon der Prüfstelle erstatteten Bericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erstatten der für die Entlastung des Vorstandes vorgesehenen Verbandsversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Verband hat eine interne Prüfstelle. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,

2. die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen,

3. die Prüfungen von Vergaben.

(5) Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer gemäß Abs. 1, der Verbandsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Die interne Prüfstelle ist unabhängig von Weisungen des Vorstandes und gegenüber den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig.

(6) Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 976, geändert am 26. 1. 1995 (GV. NW. S. 160), 22. 4. 1996 (GV. NW. S. 214), 22.1.1998 (GV. NW. S. 186), 18.5.1999 (GV. NRW. S. 214), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 863), 10.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110), 11.6.2003 (GV. NRW. S. 516), 13.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 23); 11.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 22); 18.12.2017 (GV. NRW. 2018 S. 198); 9.12.2019 (GV. NRW. 2020 S. 198); 13.12.2021 (GV. NRW. 2022 S. 856).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1993.