Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1a
Beiträge und Abrechnung bei Aufgabenübernahme
(zu § 4 Absatz 1 AggerVG)

(1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.
Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.

(3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.