Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Pflichten der Mitglieder
(zu § 7 Abs. 1 AggerVG)

(1) Maßnahmen der Mitglieder, die sich auf vorhandene oder geplante Anlagen oder Unternehmen des Verbandes auswirken können, sind dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten und abzustimmen.

(2) Abwässer, von denen zu erwarten ist, daß sie den Betrieb oder die Wirkung der Abwasserbehandlungsanlage gefährden, Abwasseranlagen beschädigen oder die geregelte Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren oder verhindern, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden.

Als Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 AggerVG gelten auch diejenigen, die den Anlagen des Verbandes über die kommunalen Kanalnetze Abwasser zuführen, dessen Menge oder Inhaltsstoffe nach Art oder Zusammensetzung erwarten lassen, daß Betrieb und Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlagen nachteilig beeinflußt werden (Indirekteinleiter). Sie gelten als Erschwerer i. S. d. Vorschrift des AggerVG.

Der Verband erläßt zur näheren Regelung der Übernahme von Abwasser besondere Einleitungsbedingungen. Die für Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechtes bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitergehende Regelungen über den Umgang und die Benutzung von Anlagen des Verbandes erlassen, die der Zustimmung der Verbandsversammlung bedürfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.