Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Bildung der Verbandsversammlung
(zu § 12 und § 13 AggerVG)

(1) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der entsandten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 AggerVG und der oder dem Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 AggerVG.

(2) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt ein Siebzigstel des Durchschnitts der Beitragssummen der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung.

(3) Jede der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG genannten Mitgliedergruppen ist eine Stimmgruppe. Innerhalb einer Mitgliedergruppe können Mitglieder mit ihren gesamten Beitragsteileinheiten auch gesonderte Stimmgruppen bilden.

(4) Im Jahr der auslaufenden Amtsperiode stellt der Vorstand die Liste gemäß § 13 Abs. 7 AggerVG auf (Stimmliste). Ein Auszug aus der Stimmliste ist jedem Mitglied spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode zuzusenden, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist, die die oder der Vorsitzende des Verbandrates festlegt, ihr oder ihm für jede volle Beitragseinheit eine Delegierte oder einen Delegierten zu benennen.

(5) Mit der Übersendung des Auszugs aus der Stimmliste werden die Mitglieder auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an einer Stimmgruppe zu beteiligen bzw. Stimmgruppen nach Abs. 3 zu bilden. Die Beteiligung gilt als gegeben, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Auszugs erklärt, sich nicht an einer Stimmgruppe beteiligen zu wollen.

(6) Die oder der Vorsitzende des Verbandrates teil nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Frist den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten mit und fordert sie auf, ihr oder ihm unter Benennung einer Frist schriftlich Wahlvorschläge einzureichen.

(7) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(8) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, sendet die oder der Vorsitzende des Verbandrates den Stimmberechtigten nach Eingang der Wahlvorschläge unverzüglich Stimmzettel mit der Zusammenstellung der Wahlvorschläge zu. Sie oder er bestimmt zudem den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmzettel zurückzusenden sind.

(9) Auf den Stimmzetteln sind höchstens soviel Namen anzukreuzen, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen.

Die Auszählung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates in Anwesenheit von zwei Mitgliedern, die die oder der Vorsitzende aus der jeweiligen Stimmgruppe beruft. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen; das Wahlergebnis ist den Mitgliedern der Stimmgruppe mitzuteilen.

(10) Bei Ersatzwahlen und Ersatzbenennungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.