Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 2 AggerVG)

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

Im übrigen können Angelegenheiten, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die Entscheidung trifft die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung. Personal- und Grundstücksangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann, auch wenn sie keinen Aufschub dulden, nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden.

Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden.

(3) Abwesende Delegierte können sich auch nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.