Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
9 / 30 |
§ 7a Virtuelle Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 11 AggerVG)
(1) Für den Fall, dass unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine
Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese
über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das
den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG
entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software
installieren zu müssen.
(2) Der Aggerverband
stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle
Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle
technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende
Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hardware zur
Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Aggerverband
nicht zur Verfügung gestellt.
(3) In der Einladung zu der
virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15
Abs. 8 AggerVG der Internet-Link zu der virtuellen
Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen.
Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG
haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
(4) Die Beteiligung der
Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass der öffentliche Teil der
Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen wird. Der
Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 ist in der für die Öffentlichkeit
bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung anzugeben. Soweit
nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 dieser Satzung in der Verbandsversammlung
Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der
Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream der Übertragung
unterbrochen.
GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021. |
|
§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |