Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7a Virtuelle Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 11 AggerVG)

(1)  Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen.

(2)  Der Aggerverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hardware zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Aggerverband nicht zur Verfügung gestellt.

(3)  In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 AggerVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4)  Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen wird. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 ist in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung anzugeben. Soweit nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream der Übertragung unterbrochen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.