Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 7b Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(zu § 15 Abs. 12 AggerVG)
(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine
Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens
durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 AggerVG
erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem
einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu
diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die
Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt
hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.
(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens
und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den
Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen
einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden.
Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Aggerverband
zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von
zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates
zurückzusenden.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er ggf. das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.
GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021. |
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§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |