Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Verbandsrat
(zu § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AggerVG)

(1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Mitglieder.

(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandsrates und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter übersendet der Personalrat dem Vorstand seine Vorschläge mindestens einen Monat vor der Sitzung der Verbandsversammlung. Der Vorstand führt die Namen auf einem Stimmzettel getrennt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AggerVG in der Reihenfolge der Vorschläge des Personalrates auf. Die Vorschläge sollen mit der Tagesordnung an die Delegierten versandt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.