Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Entschädigungen

(1) Die Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und des Verdienstausfalles.

(2) Als Ersatz für Aufwendungen wird ein Sitzungstagegeld gezahlt, dessen Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Für Fahrtkosten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gelten § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Landesreisekostengesetz entsprechend.

(3) Verdienstausfall für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit wird auf Nachweis erstattet unter Zugrundelegung des jeweiligen Höchstsatzes für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises.

(4) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen erhalten die oder der Vorsitzende des Verbandsrates und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie die Vorsitzenden des Finanz- und Wasserwirtschaftsausschusses Monatspauschalen, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden.

(5) Der oder dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern wird eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt, wobei für jede Stunde der jeweilige Höchstsatz für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises zugrunde gelegt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.