Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 13
Erheblichkeitsgrenzen, sonstige Wertgrenzen
(zu §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 und
22 a Abs. 3 und 7 Nrn. 1 und 4 AggerVG)
(1) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 1 AggerVG ist ein Betrag, der entweder das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 5% überschreitet oder das des Vermögensplanes um mehr als 10% überschreitet oder ein Betrag, der das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1% überschreitet und eine Änderung des Vermögensplanes bedingt.
(2) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 4 AggerVG ist eine Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen von mehr als 1%. Erheblich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen, wenn sie eine Steigerung des Volumens der Personalausgaben von mehr als 1% ausmacht.
(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan bedürfen gemäß §§ 22 a Abs. 3 AggerVG i. V. m. 16 Abs. 5 EigVO der Zustimmung des Verbandsrates, wenn sie 10% des Betrages des Einzelvorhabens überschreiten.
(4) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Sinne von §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 AggerVG i. V. m. 15 Abs. 3 EigVO liegen vor, wenn der Anteil eines Geschäftsbereichs am Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1%, mindestens jedoch um 65.000 Euro überschritten wird.
Eine Erhöhung der Umlage im laufenden Wirtschaftsjahr ist ausgeschlossen.
GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021. |
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§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |