Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(zu § 24 Absatz 2 AggerVG)

(1) Näheres zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt die entsprechende Ordnung des Aggerverbandes.

(2) Bei der Durchführung seiner nichthoheitlichen Tätigkeit besteht für den Verband keine Gewinnerzielungsabsicht, auch dürfen Gewinne tatsächlich nicht erzielt werden.

(3) Die Beiträge werden bei nichthoheitlicher Tätigkeit nach dem Selbstaufwandprinzip erhoben.

(4) Rücklagen nach § 24 Abs. 1 AggerVG sollen sicher und ertragbringend verwandt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen oder zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.