Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Rechnungsprüfung
(zu § 24 Abs. 2 AggerVG)

(1) Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlußprüfungen zu beachten hat.

(2) Die Prüfstelle prüft den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob

1. der Wirtschaftsplan eingehalten ist,

2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,

3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,

4. die Vermögensrechnung richtig geführt ist.

(3) Die Verbandsversammlung wählt für jedes Wirtschaftsjahr zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Delegierten.

(4) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand im I. Quartal des Folgejahres den Jahresabschluß auf und legt ihn der Prüfstelle (Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vor.

(5) Der Prüfbericht der Prüfstelle ist vom Vorstand den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Jahresabschluß und Prüfbericht werden ebenfalls dem Verbandsrat zur Kenntnis zugeleitet. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind berechtigt, vom Vorstand erläuternde Angaben zu dem von der Prüfstelle erstellten Bericht zu verlangen und sich über alle den Abschluß betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Sie erstatten der Verbandsversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(6) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer schlagen der Verbandsversammlung die Entlastung des Vorstandes und die für das neue Wirtschaftsjahr zu bestellende Prüfstelle vor.

(7) Der Verband richtet eine interne Prüfstelle ein. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Prüfung von Anordnungen an die Kasse

- Überwachung der Verbandskasse und Übernahme von Kassenprüfungen

- Prüfung von Vergaben.

Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln.

(8) Die interne Prüfstelle ist organisatorisch dem Vorstand direkt unterstellt. Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt.

(9) Die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, der Verbandsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfaufträge erteilen. Der durch besondere Prüfaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Die interne Prüfstelle ist gegenüber den Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig. Darüber hinaus sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Verbandsrates immer über die Ergebnisse der besonderen Prüfung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.