Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

24 / 30

§ 17c
Lieferung von Trinkwasser bei besonderem Abnahmeinteresse

(1) Der Vorstand des Aggerverbands ermittelt zum 31. Januar eines Jahres die Differenz zwischen der behördlich genehmigten Wasserentnahmemenge aus den Talsperren des Verbandes einerseits und dem Mittelwert der über die drei vorangegangen Kalenderjahre an die Verbandsmitglieder abgegebenen Trinkwassermenge sowie der zur Trinkwasseraufbereitung benötigten Wassermenge andererseits. Die erstmalige Berechnung gemäß Satz 1 findet am 31. Januar 2017 statt. Anschließend erfolgt die Berechnung jährlich.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG kann der Vorstand des Aggerverbands dem Mitglied bei besonderem Abnahmeinteresse die Lieferung einer bestimmten Trinkwassermenge durch Verwaltungsakt zusagen. Dies gilt unbeschadet der Regelung in Abs. 5. Die Zusage bedarf der Schriftform.

(3) Anstelle der Zusage nach Abs. 2 kann der Vorstand des Aggerverbands mit einem Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG die Lieferung einer bestimmten Trinkwassermenge bei besonderem Abnahmeinteresse unbeschadet der Regelung in Abs. 5 auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.

(4) Die auf Grundlage von Abs. 2 und 3 an Verbandsmitglieder bei besonderem Abnahmeinteresse insgesamt zugesagte Trinkwassermenge soll nicht mehr als 90 % und darf nicht mehr als 100 % des Differenzbetrages im Sinne von Abs. 1 betragen. Soweit die insgesamt beantragten Trinkwassermengen den nach Abs. 1 errechneten Differenzbetrag überschreiten, trifft der Vorstand Aggerverband eine Entscheidung über die Verteilung der zuzusagenden Trinkwassermenge nach Ermessen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Vorstand des Aggerverbands vorrangig Trinkwassermengen für Streckengeschäfte; im Übrigen orientiert sich die Verteilung im Ausgangspunkt an den im Vorjahr abgenommenen Trinkwassermengen, wobei jedoch besonderen Interessen einzelner Mitglieder Vorrang eingeräumt werden kann. Eine Zusage gemäß Abs. 2 oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Abs. 3 können nach Maßgabe von Satz 3 angepasst werden, soweit die insgesamt zugesagten, vereinbarten oder beantragten Trinkwassermengen den nach Abs. 1 errechneten Differenzbetrag überschreiten.

(5) Eine Verpflichtung des Aggerverbandes zur Lieferung der gemäß Abs. 2 zugesagten oder Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen bei besonderem Abnahmeinteresse besteht nur, soweit die Trinkwasserlieferung dem Verband rechtlich und tatsächlich möglich ist. Rufen mehrere Mitglieder nach Abs. 2 zugesagte oder nach Abs. 3 vereinbarte Wassermengen ab und hat die Kumulation der Abrufe zur Folge, dass dem Aggerverband deren vollumfängliche Erfüllung gemäß Satz 1 nicht möglich ist, so erfolgt eine Belieferung der Mitglieder im Rahmen des nach Abs. 6 Möglichen und Zulässigen im Verhältnis der nach Abs. 2 zugesagten bzw. nach Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen zueinander. Eine Zusage gemäß Abs. 2 sowie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Abs. 3 müssen die Regelung nach Satz 1 und Satz 2 abbilden.

(6) Beruft sich der Aggerverband darauf, dass ihm gemäß Abs. 5 eine Trinkwasserlieferung nicht oder nur teilweise möglich ist, so trifft das Mitglied die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Aggerverband eine weitergehende Lieferung der gemäß Abs. 2 zugesagten oder nach Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen möglich wäre.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.