Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

26 / 30

§ 18
Bekanntmachungen
(zu § 33 AggerVG)

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet, soweit sich aus dem Aggerverbandsgesetz keine andere Zuständigkeit ergibt.

(2) Bekanntmachungen, die einen Umfang erreichen, daß die Mitglieder ausnahmsweise nicht mehr schriftlich unterrichtet werden können, werden in der Geschäftsstelle des Verbandes ausgelegt.

(3) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen werden auf der Homepage des Aggerverbandes www.aggerverband.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Köln und Arnsberg wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen.
Die bekanntgemachten Dokumente können zudem von jedermann während der Dienstzeiten beim Aggerverband, Sonnenstraße 40, 51645 Gummersbach in Papierform oder im Internet eingesehen werden. Auf Verlangen werden Kopien oder Ausdrucke der Dokumente ausgehändigt.
Für die Bekanntmachung gelten die §§ 6 und 7 der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung analog.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.