Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten durch Abruf ermöglicht oder in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in und aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(2) Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe von personenbezogenen Daten nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.

(3) Justizvollzugsanstalten im Sinne dieser Verordnung können, je nach Sachzusammenhang, auch Einrichtungen der Sicherungsverwahrung sein. Gefangene im Sinne dieser Verordnung sind auch Personen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 797).