Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten aus Vorinhaftierungen

(1) Zur Erfüllung der ihr nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen oder Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben darf die Vollzugsbehörde die gespeicherten personenbezogenen Daten aus früher vollzogenen Freiheitsstrafen (Vorinhaftierungen) der Gefangenen im Wege eines automatisierten Verfahrens abrufen.

(2) Der Abruf von personenbezogenen Daten aus Vorinhaftierungen erfolgt über das Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) unter Zugriff auf den zentralen Server bei IT. NRW.

(3) Im Rahmen des Abrufs personenbezogener Daten aus Vorinhaftierungen wird sichergestellt, dass ausschließlich Daten zu den Gefangenen angezeigt werden, zu welchen der Abruf erfolgt. Der Abruf findet auf Grundlage der zu dem jeweiligen in BASIS-Web vorliegenden Personenkonto gespeicherten Angaben zu Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum statt. Er wird durch Betätigen einer Schaltfläche in der Symbolleiste von BASIS-Web gestartet.

(4) Soweit zu der konkreten Abfrage keine Daten vorhanden sind, wird dieses Ergebnis in BASIS-Web der abrufenden Stelle angezeigt. Soweit Daten aus Vorinhaftierungen für eine oder einen Gefangenen vorliegen, wird dies in einer separaten Übersicht unter Angabe der Anstalt, aus welcher die oder der Gefangene zuletzt entlassen worden ist, angezeigt. Die Übersicht enthält die folgenden Angaben:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Geburtsdatum,

4. Zeitraum der Inhaftierung und

5. Angaben zum Datenumfang, aus welchem ersichtlich ist, ob bereits Löschungen vorgenommen worden sind.

(5) Durch Auswahl des zu der oder dem Gefangenen vorliegenden Datensatzes wird der Zugriff auf die Personenbeschreibung und weitere zu der oder dem konkreten Gefangenen vorliegende Dokumente ermöglicht. Es stehen die folgenden Dokumente zum Druck zur Verfügung:

1. Personalblatt,

2. Personenbeschreibung,

3. VG S+O § 119,

4. VG Besuch Sperrungen,

5. VG S+O Besondere Sicherungsmaßnahmen,

6. VG S+O Erzieherische Maßnahmen,

7. Vollzugsplan,

8. Wahrnehmungsbogen (Texte zu der oder dem Gefangenen),

9. Vollstreckungsblatt und

10. VG S+O Disziplinarmaßnahmen.

Die ausgedruckten Dokumente werden zur Gefangenenpersonalakte genommen. Die lokal bei der abrufenden Stelle gespeicherten Dokumente sind nach dem Ausdruck der Dokumente zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 797).