Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 9

§ 4
Einzelheiten zur Fingerabdruckdatenerhebung und -übermittlung sowie
zum Verfahren der Ersuchen in Identitätsfeststellungsverfahren

(1) § 4 findet keine Anwendung auf

1. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten,

2. Strafarrestantinnen und Strafarrestanten oder

3. Personen, die sich in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft befinden.

(2) Die Abfrage und Übermittlung von Fingerabdruckdaten im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.

(3) Zum Zweck der Identitätsfeststellung, zur Sicherung des Vollzuges oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt werden die Fingerabdruckdaten der Gefangenen von allen Fingern mittels eines Fingerabdruckscanners in der Anstalt abgelesen. Die digitalen Abbilder der Fingerabdrücke werden in BASIS-Web gespeichert. Eine Speicherung ist nur möglich, wenn die Fingerabdruckdaten vollständig und unversehrt sind. Das Ablesen der Fingerabdruckdaten ist solange zu wiederholen, bis zu allen Fingern ein korrektes Abbild vorliegt und eine Speicherung möglich ist. Von dem Ablesen eines Fingerabdruckes oder mehrerer Fingerabdrücke wird nur dann abgesehen, soweit das Ablesen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.

(4) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung werden die Fingerabdruckdaten im Wege eines automatisierten Verfahrens an die zentrale Datenbank des IT-Verfahrens BASIS-Web übermittelt und mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten abgeglichen. Liegt eine Übereinstimmung vor, wird dies der Anstalt angezeigt. Liegt keine Übereinstimmung vor, werden die Fingerabdruckdaten unmittelbar oder mittelbar über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen an das Bundeskriminalamt für einen Abgleich übermittelt. Soweit das Bundeskriminalamt der Anstalt unmittelbar oder mittelbar über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen die Identität, insbesondere Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum der zu den übermittelten Fingerabdruckdaten zugehörigen Person übermittelt, erfolgt auf dieser Grundlage intern in BASIS-Web ein Abgleich. Abweichende Daten sind von der Anstalt in geeigneter Weise zu untersuchen und aufzuklären. Die in BASIS-Web gespeicherten Daten sind entsprechend zu ändern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 797).