Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Sicherheitsanfrage

(1) Die Anstalten prüfen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen vorliegen.

(2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.

(3) Anstaltsfremde Personen sind Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und die nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 797).