Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Gefangenen- und Personengruppen, für die regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist

(1) Eine Sicherheitsanfrage über Gefangene unterbleibt, wenn es sich um Gefangene der folgenden Gruppen handelt:

1. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten,

2. Strafarrestantinnen und Strafarrestanten oder

3. Personen, die sich in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft befinden.

(2) Von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene ist regelmäßig abzusehen, wenn es sich um Gefangene der folgenden Gruppen handelt:

1. Personen, die ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verbüßen,

2. Personen ab Vollendung des 70. Lebensjahres, bei denen die planmäßige Vollstreckungsdauer einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten nicht überschreitet oder

3. Sicherungsverwahrte.

Im Übrigen soll von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen wird.

(3) Eine Sicherheitsanfrage über Besucherinnen und Besucher ist nur veranlasst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Sicherheitsbedenken nahelegen.

(4) Von einer Sicherheitsanfrage über sonstige anstaltsfremde Personen ist regelmäßig abzusehen, wenn es sich um Personen der folgenden Gruppen handelt:

1. Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare in Rechtssachen der Gefangenen,

2. Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen,

3. Beschäftigte des Landtags Nordrhein-Westfalen, die im Auftrag des Petitionsausschusses des Landtags Zugang begehren,

4. Abgeordnete anderer gesetzgebender Körperschaften,

5. Bürgerbeauftragte der Länder,

6. Mitglieder kommunaler Vertretungen,

7. Mitglieder der Beiräte,

8. Beschäftigte des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen,

9. der Justizvollzugsanstalt vertraute und bereits langjährig im Vollzug ehrenamtlich Tätige,

10. Hospitantinnen und Hospitanten, die sich nicht länger als 14 Tage in der Justizvollzugsanstalt aufhalten oder die keinen unbeaufsichtigten Kontakt mit Gefangenen haben,

11. Lieferantinnen und Lieferanten sowie Postzustellerinnen und Postzusteller, soweit kein unbeaufsichtigter Kontakt mit Gefangenen stattfindet,

12. behördlich beauftragte oder gerichtlich bestellte Gutachterinnen und Gutachter,

13. behördlich beauftragte oder gerichtlich bestellte externe Therapeutinnen und Therapeuten,

14. Konsiliarärztinnen und Konsiliarärzte,

15. Supervisorinnen und Supervisoren, soweit kein unbeaufsichtigter Kontakt mit Gefangenen stattfindet,

16. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes, soweit es sich um anstaltsfremde Personen handelt,

17. vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher,

18. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Tagen der offenen Tür in den Justizvollzugsanstalten, soweit kein unbeaufsichtigter Kontakt mit Gefangenen stattfindet,

19. Angehörige der in § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 bis 15 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Personengruppen oder

20. sonstige Personen, die keinen Kontakt mit Gefangenen herstellen können.

Darüber hinaus soll die Anstalt ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage über anstaltsfremde Personen absehen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen ist oder wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges Nordrhein-Westfalen eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 797).