Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Bearbeitung der Sicherheitsanfragen

(1) Die Abfrage und die Übermittlung der für die Sicherheitsanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung durch Nutzung des IT-Verfahrens Online-Sicherheitsprüfung (OSiP) des für Informationstechnik zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die elektronischen Anfragen der Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (anfragende Stellen) über Gefangene werden gebündelt und automatisiert über den zentralen Server von BASIS-Web an OSiP übermittelt und auf diesem Wege an verschiedene Stellen, welche über verfahrensrelevante Erkenntnisse verfügen (Erkenntnisstellen), gerichtet. Die Anfragen über anstaltsfremde Personen werden direkt in OSiP erfasst und auf diesem Wege an die Erkenntnisstellen übermittelt.

(3) Erkenntnisstellen sind:

1. das Bundeszentralregister,

2. das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und

3. die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen.

(4) Jede Anfrage enthält die Anschrift der anfragenden Stelle. Die anfragende Stelle übermittelt den Erkenntnisstellen die folgenden Daten:

1. Familiennamen,

2. Geburtsnamen,

3. Vornamen,

4. Geschlecht,

5. Geburtsdatum,

6. Geburtsort,

7. Geburtsland und

8. Staatsangehörigkeit.

Bei Sicherheitsanfragen über Gefangene sind zudem die folgenden Daten zu übermitteln:

1. Aliaspersonalien,

2. voraussichtliche Vollstreckungsdauer und

3. Aktenzeichen der zugrundeliegenden Entscheidung.

Bei Sicherheitsanfragen über Besucherinnen und Besucher teilt die anfragende Stelle zudem mit, für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.

(5) Soweit den Erkenntnisstellen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen, wird dies der anfragenden Stelle mitgeteilt. Soweit Erkenntnisse, welche sich aus dem Bundeszentralregister ergeben, übermittelt werden, erhält die anfragende Stelle diese auf elektronischem Wege. Dies gilt auch für Erkenntnisse, welche dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vorliegen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übermittelt nur personengebundene Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Soweit der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen Erkenntnisse zur Verfügung stehen, erhält die anfragende Stelle über OSiP zunächst den Hinweis, dass Erkenntnisse vorliegen. Der Inhalt dieser Erkenntnisse wird der anfragenden Stelle von der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen anschließend in Papierform übermittelt.

(6) Die im Rahmen der Sicherheitsanfrage gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder personenbezogenen Dateien zu führen oder zu verarbeiten. Die Unterlagen oder elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über anstaltsfremde Personen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage zu vernichten oder zu löschen, wenn die betroffene Person keine Tätigkeit im Justizvollzug aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen oder elektronischen Daten fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer Tätigkeit im Justizvollzug zu betrauen. Dies gilt entsprechend für Unterlagen oder elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten über Besucherinnen und Besucher.

(7) Die anfragende Stelle teilt den Erkenntnisstellen über OSiP den Abschluss der Sicherheitsanfrage mit. Die Erkenntnisstellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben darf.

(8) Soweit den Erkenntnisstellen neue Erkenntnisse vorliegen, werden diese nicht automatisch an die anfragenden Stellen weitergeleitet. Von Folgeanfragen zu bereits abgeschlossenen Sicherheitsanfragen ist abzusehen. Wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soll die anfragende Stelle eine erneute Sicherheitsanfrage stellen. Eine erneute Sicherheitsanfrage ist nicht allein deshalb zu stellen, weil sich die Haftart geändert hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 797).