Historische SGV. NRW.
2 / 3 |
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 LaFG wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.
2 / 3 |
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 LaFG wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.