Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 6

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Altersteilzeit

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

1. Regionalleitung, Referatsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und

2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent im Geschäftsbereich des Ministeriums bei den Bezirksregierungen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. November 2017 (GV. NRW. S. 835).