Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Fachpraktische Ausbildung
(zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)

(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt sollen die Teilnehmenden mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden. Bei Bedarf ist auch eine mehrwöchige Hospitation bei einem Amtsgericht möglich.

(2) Die mit der Ausbildung beauftragten Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes haben die Teilnehmenden im zweiten Ausbildungsabschnitt zum selbstständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und sie möglichst bald zur kontinuierlichen, fortschreitend selbstständiger werdenden Mitarbeit heranzuziehen. Dabei sind ihnen zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Mit dem Fortschreiten der Ausbildung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer je nach Ausbildungsstand allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen und insbesondere zum Außendienst mitzunehmen. Die jeweils anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften sind mit ihnen eingehend zu erörtern. Dabei sind sie vor allem zu einer geordneten Aktenführung und Aktenverwaltung anzuhalten und in der Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers zu unterweisen.

(3) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann mehreren Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes oder anderen Beamtinnen oder Beamten zur Ausbildung in den Geschäften der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zugeteilt werden, wenn diese Geschäfte nach Sachgebieten erledigt werden oder wenn die Bezirkseinteilung, zum Beispiel Stadtbezirk oder Landbezirk, eine Ausbildung in mehreren Bezirken nacheinander ratsam erscheinen lässt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Zeit zu Zeit zu Besprechungen heranziehen und sich dabei von dem Fortschritt der Ausbildung überzeugen. Hiermit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes beauftragt werden.

(5) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird für eine Tätigkeit im Außendienst keine Entschädigung gewährt. Deshalb ist darauf zu achten, dass ihnen keine Kosten entstehen.

(6) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer so fördern, dass sie die für sie bedeutsamen Gesetze und Dienstvorschriften beherrschen und sicher anzuwenden wissen. Sie sind daher in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien in § 19 Absatz 2 zur selbstständigen Entscheidung anzuleiten. Sie sind soweit zu der Erledigung der Geschäfte der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranzuziehen, dass ihnen nach Ableistung der Einführungszeit diese übertragen werden können. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, deren Leistungsstand dies zulässt, im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge bis zu zehn Wochen erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.