Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

 

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung wird auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter angerechnet, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Rettungshelferinnen- und Rettungshelfer-Ausbildung begonnen wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW.S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, nachgewiesen wird.

(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).