Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

 

§ 5
Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens vier Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein. Die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer ist innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

(2) Fehlzeiten dürfen 10 Prozent  der theoretischen Ausbildungszeit und 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).