Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. Sie kann innerhalb des Abschlusslehrgangs durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Hierfür stehen ihm bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde zur Verfügung. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder  Prüfern abzunehmen und zu benoten.

(4) Die fachpraktische Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst folgende Bereiche:

1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät nach dem Zwei-Helfer-Verfahren entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Rats für Wiederbelebung und der Bundesärztekammer mit Wechsel der Teamführerfunktion,

2. Herz-Lungen-Wiederbelebung nach dem Ein-Helfer-Verfahren entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Rats für Wiederbelebung und der Bundesärztekammer,

3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransports und

4. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge aus folgenden Bereichen der Notfallrettung: Internistik, Traumatologie oder Neurologie.

Die fachpraktischen Aufgaben sollen einen Zeitraum von 15 Minuten nicht überschreiten. Die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

(5) Die mündliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Beisein der oder des Vorsitzenden abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Die oder der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder  Prüfern aus deren Benotung die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

(6) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer dauert in der Regel nicht länger als 30 Minuten. Diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Hierbei sollten die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines periphervenösen Zuganges oder ähnliches, Inhalt der Prüfung sein. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung.

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung des Prüflings auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge.

(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).