Historische SGV. NRW.

9 / 19

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

 

§ 9
Benotung

(1) Der schriftliche Prüfungsteil sowie die Leistungen im fachpraktischen Prüfungsteil und bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im mündlichen Prüfungsteil werden wie folgt benotet:

1. „sehr gut“ (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. „gut“ (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. „befriedigend“ (3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“ (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. „mangelhaft“ (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind oder

6. „ungenügend“ (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel  in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und der Anlage 7 für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer eingetragen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).