Historische SGV. NRW.
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§ 11
Versäumnisfolgen
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919). |