Historische SGV. NRW.
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§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.
In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919). |