Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

 

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet wurde. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note „ausreichend“ nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss in pflichtgemäßem Ermessen, ob nur der einzelne Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese soll an der Ausbildungseinrichtung stattfinden, an der der Abschlusslehrgang absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe kann als Täuschungsversuch gewertet werden. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die in Satz 2 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Ist die Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(4) Nach bestandener Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorzulegen.

(5) Wird eine Wiederholungsprüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer nicht bestanden,  ist die theoretische Ausbildung und bei einer Wiederholungsprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).