Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

 

§ 18
Übergangsbestimmungen

(1) Eine Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung vom 30.06.2012 abgeschlossen.

(2) Für die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten gelten weiterhin als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gegeben sind und die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 919).
Aufgehoben durch Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).