Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bis zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, anfallenden Gewerbesteuerumlagen des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung und der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen jeweils das Gewerbesteueristaufkommen und den Hebesatz im jeweiligen Meldezeitraum. Die Meldungen sind über das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Online-Formular abzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die Form der Meldungen.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(3) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 2 Absatz 3 festgesetzten Termin.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 1006).
Obsolet.