Historische SGV. NRW.

3 / 6

Obsolet.

 

§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die hierfür zuständige Kasse des Landes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 25).
Obsolet.