Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2018.

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen  W i l h e l m

Schriftführerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­geschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Land­schaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Dezember 2017

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2018 S. 43.