Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 2)
Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen und Gemeinden bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld wie folgt übertragen.

Die Bezirksregierungen dürfen

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 8 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren stunden,

3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro

niederschlagen sowie

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro erlassen.

Die Gemeinden dürfen

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren stunden,

3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro

niederschlagen sowie

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 2 000 Euro erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 49); geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 24. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 24. März 2020.