Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen, die Oberfinanzdirektionen, die im Wege der Organleihe beliehenen Stellen
und die beliehene Deutsche Post Immobilienservice GmbH sowie die Kreise und Gemeinden bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen
nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857) geändert worden ist, werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen

1. gemäß dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung vom 15. Januar 1990/23. Februar 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GV. NRW. S. 242),

2. gemäß dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens, über die Erledigung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung vom 14. August 1996 (GV. NRW. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung

und der gemäß Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai/13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung vom 8. Juni 2005 (GV. NRW. S. 628) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Vollzug des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen beliehenen Deutsche Post Immobilienservice GmbH

folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen sowie

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige Stellen im Sinne des § 11 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 Euro

niederzuschlagen sowie

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro zu erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 49); geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 24. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 24. März 2020.