Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, sowie

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 49); geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 24. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 24. März 2020.